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Corona Information

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Ausweitung der Zertifikatspflicht:

Die 3G-Zertifikatsplicht gilt neu in Innenräumen für alle öffentlichen Veranstaltungen sowie für alle sportlichen und
kulturellen Aktivitäten von Laien.
Für uns bedeutet das, dass zu den Kegelbahnen nur zugelassen werden darf, wer geimpft, genesen oder negativ
getestet ist.


Ausweitung der Maskenpflicht:

Eine Maskenpflicht gilt drinnen neu überall dort, wo eine Zertifikatspflicht gilt – ausser bei privaten Treffen. Wo Maskentragen nicht möglich ist, gelten Ersatz-Massnahmen: eine Sitzpflicht für die Konsumation im Restaurant
oder das Erheben der Kontaktdaten bei Kultur- und Sportaktivitäten wie Chorproben oder Hallentrainings.
Für uns bedeutet dies, dass grundsätzlich, ob an Trainings oder Meisterschaften, die Kontaktdaten aller
Kegler/innen zu erheben sind. An den Trainings mittels einer Anwesenheitsliste mit Kontaktdatenerfassung, an
Meisterschaften ist dies mittels der Standblätter möglich.

Auch wenn der SFKV nicht an Swiss Olympic angeschlossen ist, respektieren und halten wir die Regelungen
dieser Organisation ein, im Pendant zur SSKV.
Im Rahmen des Sportparlaments vom 26.11.2021 hat Swiss Olympic die Mitgliedsverbände explizit dazu
aufgefordert, an Wettkämpfen und weiteren Sportanlässen (insbesondere bei Indoor-Sportarten) ab sofort eine
Maskentragpflicht für alle Anwesenden mit Ausnahme der aktiven Sportlerinnen und Sportler zu verlangen.


Möglichkeit zur Beschränkung auf 2G

Alle öffentlichen Einrichtungen mit Zertifikatspflicht sowie alle Veranstaltungen innen und aussen haben zudem
die Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen (2G) zu beschränken und auf eine
Maskenpflicht zu verzichten.
Mit dieser Möglichkeit unterstehen wir den Umsetzungen der Kegelbahnbetreiber und halten uns daran.


Weiterhin gültig

Sämtliche kantonalen Vorgaben, welche strikter als die Vorgaben des Bundesrates sind, sind weiterhin gültig, bis
sie allenfalls auf kantonaler Ebene wieder gelockert werden.


Der Zentralvorstand empfiehlt wie folgt.

  • Hygiene-Vorschriften sind einzuhalten
  • Jeder Organisator ist selbst in der Eigenverantwortung, ob er einen Anlass durchführt
  • Kontakte sind zu vermeiden

Die Massnahmen des Bundes sind bis am 24. Januar 2022 befristet.


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